Steuerberater in Brandenburg - Steuerberatung

Peter Ustinov:

"Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist,
findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftsteuer ersparen wollte."


© Bundesamt für Kartographie u. Geodäsie, Frankfurt am Main


Die Besteuerungsgrundsätze nach der AO haben eine gerechte Besteuerung zum Ziel:
"Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden."

Die Praxis wird diesen theoretischen Ansprüchen nicht gerecht, zumal die Finanzbehörden damit überfordert wären, alle Steuerpflichtigen auf die vielfältigen steuersparenden Regelungen und Umstände hinzuweisen.

Nur Ihr persönlicher Steuerberater kann deshalb ein kompetenter Partner sein.



Neben Steuerberatern und Rechtsanwälten sind - allerdings nur eingeschränkt - zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt:

1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,

2. Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,

3. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,

4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,

5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten ...

usw.


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